Satzung des Vereins vom 15.11.2017

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§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Vereine, Verbände, Unternehmen oder Vereinigungen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen.
  2. Neue Mitglieder beantragen ihren Beitritt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.
  3. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  4. Über die Höhe von Mitgliedsbeiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit schriftlicher Erklärung an den Vorstand,
    2. mit Ausschluss durch die Mitgliederversammlung,
    3. mit dem Ableben des Mitglieds.
  6. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schwerwiegend gegen die Vereinsinteressen verstößt oder länger als ein Jahr seinen pflichtgemäßen Beitrag nicht entrichtet hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Zu ihr wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen schriftlich (oder durch E-Mail) unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung eingeladen. Darüber hinaus sind auf Antrag von 20 % der Mitglieder außerordentliche Mitgliederversammlungen vom Vorstand einzuberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Beratung und Beschlussfassung über die Vereinsarbeit,
    2. Beratung und Beschlussfassung über den Jahresarbeits- und Jahreswirtschaftsplan,
    3. Wahl des Vorstandes,
    4. Wahl von Kassenprüfern,
    5. Entlastung des Vorstandes,
    6. Festlegung von Mitgliedsbeiträgen,
    7. Satzungsänderungen.
      Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Anträge auf Satzungsänderungen müssen in der Einladung angekündigt und zugesandt werden.
    8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und durch den Protokollführer und von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.
  3. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. der/dem Vorsitzenden,
    2. der/dem zweiten Vorsitzenden,
    3. der/dem Kassierer/in,
    4. der/dem Schriftführer/in,
    5. einer von der Mitgliederversammlung festzulegenden Zahl von Beisitzer/innen.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzenden und die/der Kassierer/in. Jeweils zwei von ihnen vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten.

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